Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist im Außenverhältnis in folgenden Fällen eingeschränkt: a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, b) Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, c) Eingehen von Immobilienleasingverträgen, d) Anmeldungen zum Vereinsregister nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über Satzungen und Satzungsänderungen. Zur Wirksamkeit der Rechtshandlungen bedarf der Vorstand im Sinne des § 26 BGB der vorherigen Genehmigung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V..