Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 3.000,00 Euro belasten, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt.