| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der/die Stellvertreter und der Geschäftsführer. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Für folgende Geschäfte sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer nur zusammen vertretungsberechtigt: a) Sitzverlegung und Veräußerung des Unternehmens oder Teile desselben, b) Errichtung und Aufgabe von Zweigstellen und Niederlassungen, c) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen, d) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, e) Investitionsmaßnahmen, f) Abschluss von Pacht- und Mietvertragen, g) Massenentlassungen, bzw. -einstellungen, d. h. Veränderungen der Mitarbeiterzahl von mehr als 10% pro Monat, h) Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Patronatserklärungen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Inanspruchnahme von Krediten, i ) Gewährung von Sicherheiten jeder Art und die Bewilligung von Krediten außerhalbdes üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlich ketten, ausgenommen davon sind Kreditean Arbeitnehmer des Vereins, j) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Vertragen mit Verwandten oder Verschwägerten eines Mitgliedes des Vorstandes, k) die Beteiligung an anderen Unternehmen, der Abschluss von Interessengemeinschaftsvertragen, die Übernahme neuer und die Aufgabe vorhandener Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Satzungsbestimmungen, I) die Vergabe von Prüfungsaufträgen des Vereins. |