Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Für die nachfolgenden Fälle ist die Vertretungsmacht des Vorstands nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BGB beschränkt: 1) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den "Förderverein Palliativmedizin" in Höhe von mehr als 2.500,00 Euro verpflichten, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den "Förderverein Palliativmedizin" bis 2.500 Euro verpflichten, sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister jeweils einzeln bevollmächtigt. 2) Zur Aufnahme eines Kredits ist zusätzlich die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.