| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist wie folgt beschränkt: Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf zur Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs: 1. der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung, die Aufgabe von Eigentum an Grunstücken sowie die Änderung, die Veräußerung und die Aufgabe von Rechten an Grunstücken, soweit der Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes den Betrag von DEM 200.000,00 übersteigt; 2. die Aufnahme und Hingabe von Darlehen in Höhe von mehr als DEM 100.000,00 soweit die Darlehensaufnahme und -hingabe nicht bereits als Teil des nach Abs. 1 zur Prüfung vorgelegten Wirtschaftsplanes genehmigt worden ist und im Wirtschaftplan hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde, mit Ausnahme der Aufnahme von Kontokorrentkrediten bis zu einem Betrag von insges. DEM 200.000,00, sofern diese eine Laufzeit von 1 Jahr nicht überschreiten; 3. die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen in Höhe von mehr als DEM 100.000,00, soweit die Übernahme nicht bereits als Teil des nach Abs. 1 zur Prüfung vorgelegten Wirtschaftsplanes genehmigt worden ist und im Wirtschaftplan hierauf ausdrücklich hingwiesen wurde. Dieser Genehmigungsvorbehalt bezieht sich nicht auf den Abschluss von Dienst-, Arbeits- und Gestellungsverträge. Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leiherträgen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr ist für die Wertgrenze das Nutzungsgeld für 1 Jahr maßgebend; 4. die Übernahme einer Bürgschaft, wenn die Bürgschaftssumme im Einzelfall mehr als DEM 20.000,00 beträgt; 5. die Planung und der Abschluss von Verträgen betreffend die Durchführung einer Baumaßnahme, wenn oder soweit für diese keine Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und das Entgelt einen Betrag von DEM 200.000,00 übersteigt. |