| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs des Erzbistums Köln: Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich des Erwerbs) von Beteiligungen jeder Art durch den Verband an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile derselben (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und der Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils) bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln. Der Wirtschaftsplan, der den Erfolgs- Investitions- und Stellenplan zu umfassen hat, bedarf bezüglich des Verbandes und seiner verbundenen Unternehmen der über den Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. einzuholenenden Genehmigung des Erzbischofs von Köln. Folgende Maßnahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der über den Diözesan-Caritasverband einzuholenden vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Köln. a) Organbestellung und -abberufung sowie alle Dienstvertragsangelegenheiten (Begründung, Beendigung und Veränderung) der Vorstandsmitglieder; b) Abgabe von Bürgschaftserklärungen, Garantie- und Patronatserklärungen ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,00 EUR; c) Erlassverträge gemäß §§ 397 BGB sowie Schuldversprechen und Schulderkenntnisse gemäß §§ 780,781 BGB ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,00 EUR; d) Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Vereinbarung eines Kontokorrentkreditrahmens über eine Wertgrenze von 200.000,00 EUR hinaus sowie zusätzliche Überziehungsvereinbarungen; e) Forderungsabtretungen (einschließlich Factoringverträge) sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Franchising-Verträgen ab einer Wertgrenze von 200.000,00 EUR; f) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von mehr als 500.000,00 EUR; g) Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ab einer Wertgrenze von mehr als 500.000,00 EUR. Einzelheiten werden in Ausführungsbestimmungen des DiCV Köln geregelt; h) Betriebsführungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungeverträge sowie Unternehmenskaufverträge ab einer Wertgrenze von 500.000 EUR oder wenn von dem Rechtsgeschäft 25 Mitarbeiter (umgerechnet auf volle Stellen) betroffen sind. |