Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 II, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und gundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,-- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.