Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Vorstandes und der Kassenwart sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils nur gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden oder dem Kassenwart vertretungsberechtigt.