Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden (genannt Präsident), b) dem/den zweiten Vorsitzenden (höchstens zwei; jeweils genannt Vizepräsident) c) oder drei gleichgestellten Vorsitzenden d) dem Kassierer und e) dem Schriftführer. Der erste Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.