Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzvorstand und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder verteten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) in einer Summe die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.