Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorstand, 2. Vorstand, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer und Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Für Verfügungen über Grundvermögen und für die Eintragungen von Hypotheken und Grundschulden im Grundbuch sind die Unterschriften des gesamten Vorstands erforderlich.