Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses allein. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.