| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein einzeln zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass die folgenden Geschäfte zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen: 1. alle Verfügungen über Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem solchen Recht oder die Verpflichtung zu derartigen Verfügungen, 2. die Begründung von Verbindlichkeiten aus Darlehen oder Wechseln, 3. der Abschluss, die Aufhebung, die Änderung oder die Kündigung von Verträgen betreffend, a. die Übernahme von Gewinnen oder Verlusten, b. die Pacht von Unternehmen, c. Miete, Pacht oder Leasing von Immobilien, d. Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt oder Schuldübernahme, e. Arbeitsverhältnisse, f. Pensionsverpflichtungen, g. Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte, mit einer einmaligen Leistung von mehr als 2.000,00 € (in Worten: Zweitausend EURO) oder mehreren Leistungen von jeweils mehr als 200,00 € (in Worten: Zweihundert EURO). |