Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für jegliche Belastung des Vereinsvermögens die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.