Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, wobei einer davon der 1. oder 2. Vorsitzende oder der Kassierer sein muss. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.000,00 Euro (in Worten: zweitausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.