Der Vostand gem. § 26 BGB besteht aus der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweit Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vostands wird mit der Wirkung gegen Dritten in der Weise beschränkt, dass der Vorstand Verfügungsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit vorheriger Zusimmung der Mitgliederversammlung vornehmen darf. Gleiches gilt für die Aufnahme von Darlehen.