Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögens des Vereins im Einzelfall mit mehr als EUR 25.000 belasten, bedürften die Vertretungsberechtigten der 2/3 Zustimmung durch die Mitglieder. Die Zustimmung kann auf einer Mitgliederversammlung oder schriftlich erfolgen. Die Vertretungsmacht der Vertretungsberechtigten ist des weiteren insoweit beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), als dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken und Gebäuden oder grundstücksähnlichen Rechten sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit notwendig ist.