Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Alleinvertretungsberechtigung gilt jedoch nicht zur Tätigkeit von Grundstücksgeschäften oder Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung des Vereins in Höhe von mehr als 2500,- Euro begründen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf und zum Abschluss eines sonstigen Rechtsgeschäftes mit Dritten, welches den Verein in Höhe von mehr als 2500,- Euro verpflichtet, nur befugt ist, wenn ein entsprechender Beschluss des erweiterten Vorstandes ihn dazu ermächtigt.