| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, wobei entweder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende darunter sein muss. Die Vertretungsmacht ist in der Weise eingeschränkt, dass für folgende Rechtsgeschäfte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist: - An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz - Beteiligung an Gesellschaften - Aufnahme von Darlehen ab 10.000 DM Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Dachverbandes - Erwerb, Belastung, Änderung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums, eigentumsähnlicher Rechte und sonstiger Rechte an Grundstücken - Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Darlehen, ausgenommen die Fälle, in denen die Bürgschaften und Darlehen im Rahmen der laufenden sozialen Aufgabe, die der Verein nach der Satzung hat, gewährt werden - Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Betriebsmittelkrediten mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten - Einstellung von hauptberuflichen Mitarbeitern - Grundsatzentscheidungen betreffend die Planung und Durchführung von Bauvorhaben, soweit die voraussichtlichen Baukosten einen Betrag von 50.000 DM übersteigen, sowie Instandsetzungsarbeiten, falls die erforderlichen finanziellen Mittel nicht in vollem Umfang als Eigenmittel vorhanden sind - Entscheidungen betreffend eine aktive Prozessführung, bei Zivilprozessen ab einem Gegenstandswert von 5.000 DM. |