| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Ihre Vertretungsmacht ist insoweit beschränkt, als sie gebunden sind an den Mehrheitsbeschluß des Vorstandes, der sich zusammensetzt aus: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Kassierer, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, Schießmeister, Festausschuß, Sachverwalter, Beisitzer, Pfarrer als geistlicher Präses, König und Oberst des laufenden Jahres. |