| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Vertreter des 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und sein Vertreter, von denen mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beirates: a) Der Erwerb, die Veräußerung sowie jede Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; b) die Inanspruchnahme von Bankkrediten oder die Aufnahme von Darlehen über eine Gesamthöhe von EUR 50.000,00 hinaus; c) die Übernahme von Bürgschaften und Verbindlichkeiten Dritter unter Einschluß aller Wechselverbindlichkeiten, die einen Betrag von EUR 50.000,00 überschreiben,; d) der Abschluß von Dauerschuldverhältnissen insbesondere von Miet-, Pacht-, Dienst- oder Arbeitsverträgen, sofern im Einzelfall eine jährliche Zahlungsverpflichtung von mehr als EUR 50.000,00 begründet wird; hierunter fallen keine Verpflichtungen, die durch Zuschüsse Dritter abgedeckt werden, e) die Anschaffung von Gegenständen im Einzelanschaffungswert von mehr als EUR 50.000,00. |