Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende wird soweit gesetzlich zulässig befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen