Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei höchstens fünf Personen - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - sowie weiteren Beisitzern Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.