Vorstand im Sinne des § 26 BGB: 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Alle Vorstandsmitglieder haben die Befugnis im Namen des Vereins mit sich im eigenem Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.