Vorstand im Sinne des § 26 BGB: der Vorsitzende und der Kassenwart, diese vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist beschränkt auf Rechtsgeschäfte aller Art, die im Einzelfall 10.000,00 EUR nicht überschreiten. Alle anderen Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Gesamtvorstandes.