Vorstand im Sinne von § 26 BGB: der 1. Vorsitzende und zugleich SLG-Leiter, der Geschäftsführer und zugleich stellvertretender SLG-Leiter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Vorsitzende und zugleich SLG-Leiter vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied.