Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. Ihm können natürliche und juristische Personen angehören. Soweit der Vorstand aus mehreren Personen besteht, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung befugt. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses den Verein alleine. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.