Vorstand im Sinne des § 26 BGB: 1. und 2. Vorsitzende, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vorstandes ist die Vertretungsberechtigung bis zu einem Betrag von 100,00 EUR begrenzt. Darüber hinaus bedarf es eines Vorsatndsbeschlusses.