Dem Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB (geschäftsführender Vorstand) gehören an: a) 1. Vorstandsvorsitz b) 2. Vorstandsvorsitz c) Kassenwart. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.