Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Es werden ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender gewählt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.