Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der erste Vorsitzende ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).