Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Verträge, die zu Lasten des Vereins einen höheren Zahlungsanspruch als 500,00 EUR begründen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung; bei Verträgen über die Beschaffung von Baumaterial, Geräten oder Werkzeugen für die Werkstatt bei Zahlungsansprüchen von mehr als 1.500,00 EUR.