Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Für Rechtsgeschäfte, die den Erwerb oder Verkauf und die Belastung von Grundstücken betreffen und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.