Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von 500 Euro die Einwilligung des Gesamtvorstands erforderlich ist. Das Gleiche gilt für die Eingehung vom Dauer- und Wiederkehrschuldverhältnissen. Grundstücks- und Raummietgeschäfte unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt der Mitgliederversammlung.