Der Verein durch den 1. Vorsitzenden alleine oder durch den 2 .Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.