Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über das Vereinsvermögen von mehr als 10.0000,00 EUR je Einzelmaßnahme die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Abschluss von Dienstverträgen mit einem Bruttoentgelt in Höhe von mehr als 1.000,00 EUR monatlich oder von Dienstverträgen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme oder der Unterhaltung eines Zweckbetriebes im Sinne von § 2 Abs. 3 der Satzung bedürfen keiner weiteren Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, sofern die jeweilige Maßnahme im der Mitgliederversammlung vorgelegten Businessplan enthalten ist.