Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, zweite und dritte Vorsitzender. Besteht der Vereinsvorstand nur aus einer Person, so vertritt dieser allein. Besteht der Vereinsvorstand aus mehreren Personen, so vertritt jeder einzeln. Der Vereinsvorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.