Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einer Wertigkeit von über 1.000,00 Euro gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB erforderlich ist.