Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Jedem Vorstandsmitglied ist die Befugnis, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Verteter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, erteilt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist insofern beschränkt, als dass zum Erwerb, Verkauf und allen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand darf keine Kredite aufnehmen.