| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis zwei Personen. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt das Vorstandsmitglied allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten sie den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte mit folgender gemeinnütziger Organisation von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit: VKM gGmbH, eingetragen beim Amtsgericht Gütersloh (HRB 10466). Der Vorstand benötigt die Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließlich bei folgenden Handlungen: - der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken, - die Eingehung von Verbindlichkeiten von im Einzelfall über 50.000,00 EUR, - die Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten, die nicht im beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten sind, - der Abschluss von sonstigen Verträgen, die eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren vorsehen oder Verpflichtungen des Vereins von jährlich mehr als 50.000,00 EUR begründen, - der Erhöhung der jährlichen Bezüge der Mitarbeiter um einen Betrag von mehr als 50.000,00 EUR ingesamt, - Übernahme von Bürgschaften jeder Art sowie der Abschluss von Sicherungs- oder Übereignungsverträgen sowie Verpfändungen, - die Gründung, der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, - der Abschluss und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke, - bauliche Maßnahmen, die im Einzelfall einen Betrag von 50.000,00 EUR zu Lasten des Vereins übersteigen und nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind. |