Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Geschafte, die über den gewöhnlichen Geschaftsbetrieb des Vereines hinausgehen, darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Beirates vornehmen. Dazu gehören insbesondere: a) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken, b) die Errichtung und Auflösung von Betriebsstätten, c) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, e) die Eingehung von Verbindlichkeiten, die im Einzelfall über EUR 15.000,00 liegen sowie die Übernahme von Bürgschaften, f) die Einstellung oder Kündigung von leitenden Angestellten