Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind alleine zur Verfügungen bis 1.000 EUR berechtigt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist zu Verfügungen bis 3.000 EUR berechtigt, darüber hinaus bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes.