Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Rechtsgeschäfte von mehr als 10.000,00 EUR bedürfen der Zustimmung des Beirates. Zudem ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt. Dies gilt nicht für Grundstücksgeschäfte und für Einzelrechtsgeschäfte mit einem Wert von über 10.000,00 EUR. Dauerschuldverhältnisse darf er nur bis zu einem Jahreswert von 5.000,00 EUR und einer Laufzeit von längstens zwei Jahren begründen.