Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zur Aufnahme von Kredit in Höhe von mehr als 5.000,00 EUR (fünftausend Euro) ist der Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt.