Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt, Ausgaben im Sinne des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks bis zu einer Höhe von max. EUR 1.000,00 (in Worten: eintausend Euro) eigenverantwortlich zu tätigen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist gemeinsam berechtigt, Ausgaben im Sinne des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks bis zu einer Höhe von max. EUR 5.000,00 (in Worten: fünftausend Euro) zu tätigen. Alle Ausgaben, die den Betrag von EUR 5.000,00 (in Worten: fünftausend Euro) überschreiten, sind vom Gesamtvorstand (bestehend aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bis zu 3 Beisitzern) zu beschließen. Bei Verträgen oder Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 3 Jahren oder mehr ist vor Unterzeichnung ein Mehrheitsbeschluss im Gesamtvorstand (bestehend aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und bis zum 3 Beisitzern) herbeizuführen.