Der Verein wird gem. § 26 BGB durch den Hegeringleiter und einen stellvertretenden Hegeringleiter vertreten. Darüberhinaus kann einer aus der vorgenannten Personengruppe den Hegering auch gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als EURO 5.000,00 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den Verein der Zustimmung der Mitgliederversammlung.