Gemäß § 26 BGB wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann Geschäfte bis zum Betrag von 500,00 EURO im Einzelfall, sowie die Aufnahme von Belastungen bis zum Betrag von 2.500,00 EUR, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.