Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Imam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Rechten an Grundstücken die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.