Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass der Erwerb oder die Veräußerung, die Belastung und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie die Aufnahme eines Darlehens von mehr als 5.000,00 EUR der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Bei Geschäften, bei denen der Verein zu mehr als 5.000,00 EUR verpflichtet ist, müssen alle Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten.