| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss. 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, vertreten. Dabei sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes, beziehungsweise der Mitgliederversammlung gebunden. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen, Hypotheken, Grundschulden, Bauaufträge und übrige Verträge, über Leistungen größeren Umfangs, sind die Unterschriften des Vorsitzenden und des Kassenwartes oder ihrer Vertreter erforderlich. Zur Abwicklung des Geldverkehrs auf den Konten und Sparbüchern des Vereins sind der Vorsitzende, der Kassenwart oder ihre Vertreter auch einzeln zeichungsberechtigt. 2. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Wird ein entsprechendes Rechtsgeschäft mit einem Vorstandsmitglied geschlossen, so vertreten ausschließlich die übrigen Mitglieder des Vorstands den Verein. |